Kleingartenverein SACHSENBURG I 
Ihr Gartentraum im Grünen 

RECHT


Link zum Bundeskleingartengesetz


Pressemeldung des Landratsamtes Landkreis Leipzig zur Entsorgung pflanzlicher Abfälle

vom 17.03.2015 (2015/036)


Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (Pflanzenabfallverordnung - PflanzAbfV) vom 25.09.1994 regelt die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen. Diese Verordnung gilt in Sachsen, somit auch in allen Kommunen des Landkreises Leipzig.

Danach sind Garten- und Pflanzenabfälle hauptsächlich zu verwerten. 

Eine Entsorgung durch Verbrennung ist grundsätzlich verboten! 

Aufgrund der zur Verfügung stehenden Entsorgungsmöglichkeiten im Landkreis Leipzig, z. B.:

  • ganzjährige kostenpflichtige Abgabe an den Sammelstellen
  • Stellung Biotonne (privat)
  • Andienung bei privaten Entsorgern
  • Containerstellung durch private Entsorger
  • für Garten- und Siedlervereine: Containerstellung über Amt für Abfallwirtschaft des Landkreises 

ist auch eine ausnahmsweise Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht gerechtfertigt. 

Auch im Zuge der Eigenverwertung erforderlich werdende Arbeitsaufwendungen für das Zerkleinern der pflanzlichen Abfälle sowie entstehende Aufwendungen für den Transport und die zu entrichtende Entsorgungsgebühr bei der Überlassung führen nicht zu einer Unzumutbarkeit. Sind jedoch Eigenkompostierung, die Nutzung der öffentlichen Pflanzenabfallsammlung oder die Entsorgung über private Entsorger nicht möglich oder nicht zumutbar, kann das Landratsamt Landkreis Leipzig auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen, die in Form eines kostenpflichtigen Verwaltungsbescheides erstellt werden, erteilen.

Weiterhin wird noch darauf hingewiesen, dass auch das Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben ausgeschlossen ist. 

Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (Feuerbrand, Scharka, Blauschimmel des Tabaks) befallen sind, entscheidet das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat Pflanzenschutz Waldheimer Straße 219 01683 Nossen Tel.: 035242-6319300 als zuständige Pflanzenschutzbehörde unabhängig von den o. g. Regelungen über die Notwendigkeit und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle.

Dr. Bergmann Amtsleiter

Rechte und Pflichten im Kleingarten 

Es gibt mehr oder minder viele Gartenfreunde, die auf „ihre" Rechte pochen, aber ihren Pflichten nicht oder nur zögerlich nachkommen. Diese Rechte und Pflichten sind vielgestaltig und durch für die kleingärtnerische Gemeinschaft verbindliche Rechtsnormen geprägt.

Welche Rechte ein Gartenfreund hat, ergibt sich vor allem aus Grundgesetz, BGB, Satzung, Unterpachtvertrag und Kleingartenordnung. Ob er die ihm objektiv zustehenden Rechte auch in Anspruch nimmt, bleibt ihm überlassen. Man kann ihn z.B. nicht zwingen, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dass er uninformiert bleibt, ist sein Problem; er bringt dadurch jedoch zum Ausdruck, dass ihm am Verein wenig liegt. Der Gartenfreund kann aber für sich allein nicht festlegen, wie das „ihm persönlich zustehende Recht“ aussieht, um seine individuellen Interessen durchsetzen zu können. Will er das, stellt er sich gegen die Interessen der Gemeinschaft. Zumeist ist aber diese Rechthaberei immer mit der Forderung eines Sonderstatus’ bei den Pflichten verbunden.

Auch die Mitgliederpflichten sind vielgestaltig. Im Unterschied zu den Mitgliederrechten steht es dem Gartenfreund jedoch nicht frei, diesen nachzukommen. Es sind Pflichten, die in Satzung, Unterpachtvertrag, Kleingartenordnung und Vereinsbeschlüssen festgelegt und für die Sicherung der Existenz von Verein und Kleingartenanlage, für das Funktionieren der Kleingärtnergemeinschaft sowie für die Bewirtschaftung der Gärten und der Kleingartenanlage unerlässlich sind. Zu deren Erfüllung hat sich der Gartenfreund ausdrücklich verpflichtet; ansonsten wäre er gar nicht erst Mitglied geworden und hätte keinen Garten bekommen. Deswegen ist es zwingend erforderlich, schon dem Bewerber vor allem seine Pflichten klar und deutlich zu erläutern. Wer seinen Pflichten nicht nachkommt, dem muss man schon aus Verantwortung für das Ganze unmissverständlich Paroli bieten. Das kann nicht nur Aufgabe des Vorstandes sein; eine stärkere Einflussnahme der anderen Gartenfreunde hilft ebenfalls, die Fronten zu klären.

Wenn ein Gartenfreund die Erfüllung seiner Pflichten ganz oder teilweise verweigert, genügen Abmahnung oder gar Klage nicht. Wichtig ist, dass er seine Pflichten auch als solche erkennt. Deshalb sollte in der Mitgliederversammlung regelmäßig nicht nur über Rechte und Pflichten, sondern auch über die Rechtsfolgen informiert werden. Der Vorstand darf also auch die rechtliche Information der Gartenfreunde nicht dem Selbstlauf überlassen. 

Gesetzliche Bestimmungen zum Umgang und zur Verwendung von Feuerschalen   

Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind handelsübliche Feuerschalen im Sinne des Immissionsschutzrechts sogenannte “nicht genehmigungsbedürftige Anlagen”, die der Wärmegewinnung als sogenannte Wärme- oder Gemütlichkeitsfeuer dienen. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß mit zulässigen Brennstoffen betrieben werden. Zulässiges Brennmaterial ist in Anlehnung an den Betrieb für offene Kamine nur naturbelassenes stückiges Holz (§ 3 Abs. 1 Nr.4 der 1. BImSchV) oder Presslinge in Form von Holzbriketts (§ 3 Abs. 1 Nr. 5a der 1. BImSchV). Die Verwendung von Feuerschalen und Feuerkörben darf nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung erfolgen, die Verbrennung von Pflanzenabfällen wie Baum- und Strauchschnitt ist ausgeschlossen.

Wenn Feuerschalen bestimmungsgemäß gebraucht werden, dann ist, infolge der relativ raucharmen Verbrennung des trockenen, stückigen Brenngutes, die Belastung der Luft durch Schwebteilchen unerheblich. Eine Genehmigung durch eine Behörde für den Betrieb von Feuerschalen ist daher nicht erforderlich.

Es drohen jedoch empfindliche Bußgelder, wenn die Feuerschale nicht bestimmungsgemäß gebraucht wird. Zum nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zählt u.a. die Nutzung zur unzulässigen Abfallverbrennung, die Verwendung sonstiger ungeeigneter Brennstoffe, starke Rauchentwicklung und damit nachweislich erhebliche Beeinträchtigungen der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.


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